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Neue Haftungsregeln im ABGB sollen unnötiges Zurückschneiden oder Fällen von Bäumen verhindern

Haftungsrechts-Änderungsgesetz 2024 – HaftRÄG 2024:

Mit 1. Mai 2024 tritt eine Neuregelung der Haftungsbestimmungen für Schäden, die durch das Umstürzen von Bäumen und das Herabfallen von Ästen entstehen, in Kraft.

Bisher mussten BaumbesitzerInnen – analog zur Gebäudehaftung – in Schadensfällen nachweisen, dass sie keine Schuld trifft. Dies führte oft zu erheblichen „Angstschnitten“ in Ballungsräumen und überschießenden Maßnahmen wie der flächendeckenden Fällung von Bäumen aus Sorge vor möglichen Haftungen.

Die im Nationalrat beschlossene Neuregelung und die Einführung des § 1319b ABGB ändern dies, indem die Beweislast umgekehrt wird und die Geschädigten zukünftig nachweisen müssen, dass die Baumhalter Sorgfaltspflichten verletzt haben. Konkret wird im ABGB ab Mai normiert, dass der oder die HalterIn des Baumes für den Ersatz des Schadens haftet, wenn er oder sie diesen durch Vernachlässigen der erforderlichen Sorgfalt bei der Prüfung und Sicherung des Baumes verursacht hat. Die Beweislast hierfür trifft den oder die Geschädigte.

Insgesamt soll der Nationalratsbeschluss einen bedeutenden Fortschritt im Bereich des Haftungsrechts und des Umweltschutzes unterstreichen, indem unnötiges Zurückschneiden oder Fällen von Bäumen eingedämmt wird, während gleichzeitig die Sicherheit und das Gemeinwohl gewahrt werden.

Die Neuregelung wird nur für Bäume außerhalb des Waldes gelten und lässt das Forstgesetz explizit unberührt.

Entwurf des Gesetzestextes:

Bundesgesetz, mit dem zur Lösung haftungsrechtlicher Fragen bei Bäumen das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch geändert wird (Haftungsrechts-Änderungsgesetz 2024 – HaftRÄG 2024)

Der Nationalrat hat beschlossen:
Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/2023, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1319a wird folgender § 1319b samt Überschrift eingefügt:

„6b. durch einen Baum

§ 1319b. (1) Wird durch das Umstürzen eines Baumes oder durch das Herabfallen von Ästen ein Mensch getötet oder an seinem Körper oder seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so haftet der Halter des Baumes für den Ersatz des Schadens, wenn er diesen durch Vernachlässigen der erforderlichen Sorgfalt bei der Prüfung und Sicherung des Baumes verursacht hat.
(2) Die Sorgfaltspflichten des Baumhalters hängen insbesondere vom Standort und der damit verbundenen Gefahr, von der Größe, dem Wuchs und dem Zustand des Baumes sowie von der Zumutbarkeit von Prüfungs- und Sicherungsmaßnahmen ab. Besteht an einem möglichst naturbelassenen Zustand eines Baumes ein besonderes Interesse, wie etwa bei einem Naturdenkmal, in Nationalparks oder sonstigen Schutzgebieten oder wegen der Bedeutung des Baumes für die natürliche Umgebung, so ist das bei der Beurteilung der dem Baumhalter zumutbaren Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen.
(3) Auf einen Schadenersatzanspruch nach dieser Bestimmung sind die allgemeinen Regelungen über die Beweislast anzuwenden.
(4) § 176 ForstG 1975 bleibt unberührt.“

2. Dem § 1503 wird folgender Abs. 25 angefügt:
„(25) § 1319b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2024 tritt mit 1. Mai 2024 in Kraft und ist in dieser Fassung auf Schadensereignisse anzuwenden, die nach dem 30. April 2024 eintreten.“

Quellen: Nationalrat: Änderungen im ABGB zur Lösung haftungsrechtlicher Fragen bei Bäumen einstimmig beschlossen (PK0294/21.03.2024) | Parlament Österreich;

Gesetzestext (Word, 52 KB)

Autoren: Mag. Victoria Dangl,

Matthias Rölz

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