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Neue EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) – Was betroffene Unternehmen jetzt wissen müssen

Die EU-Richtlinie (EU) 2022/2464 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD, Corporate Sustainability Reporting Directive) ist seit dem 5. Januar 2023 in Kraft und muss bis zum 6. Juli 2024 in nationales Recht umgesetzt werden. Diese Richtlinie modernisiert und verschärft die Berichterstattungspflichten zu sozialen und ökologischen Aspekten für Unternehmen.

Wer ist betroffen?
Ein breiterer Kreis von Großunternehmen sowie börsennotierte Klein- und Mittelunternehmen müssen künftig über ihre Nachhaltigkeitspraktiken berichten.

Ziel dieser Richtlinie:
Die neuen Vorschriften sollen sicherstellen, dass Investoren und andere Interessengruppen die nötigen Informationen erhalten, um die Auswirkungen von Unternehmen auf Mensch und Umwelt beurteilen zu können. Zudem helfen sie, finanzielle Risiken und Chancen, die sich aus dem Klimawandel und anderen Nachhaltigkeitsthemen für die Unternehmen ergeben, besser bewerten zu können.

Zeitplan:
Die Berichterstattungspflicht soll für diverse Unternehmen gestaffelt zur Anwendung kommen. So sind etwa Großunternehmen ab 2026 berichterstattungspflichtig und börsennotierte KMU ab 2027. Nach und nach soll der Kreis der Unternehmen erweitert werden um künftig von allen Unternehmen Berichte zu deren Nachhaltigkeitspraktiken einsehen zu können.

Berichtsstandards:
Unternehmen müssen nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) berichten. Diese Standards werden von der EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) entwickelt.

Prüfung und Digitalisierung im Firmenbuch:
Die Richtlinie verlangt erstmals eine externe Prüfung der Nachhaltigkeitsinformationen. Bisher konnten Unternehmen ihre Berichte erstellen, waren jedoch nicht verpflichtet, diese extern prüfen zu lassen. Somit kommt eine Kontrollinstanz hinzu.

Darüber hinaus sieht sie ein einheitliches Verfahren zur elektronischen Einreichung der Nachhaltigkeitsinformationen beim Firmenbuch vor.

Umsetzung in Österreich (Nachhaltigkeitsberichtsgesetz):
Zur Umsetzung der Richtlinie in Österreich hat das Bundesministerium für Justiz einen ersten Entwurf für das Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG) erarbeitet. Dabei wurde recht intensiv diskutiert, ob man die Option wahrnehmen soll, dass die Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht nur durch einen Abschlussprüfer, sondern auch durch einen „unabhängigen Erbringer von Bestätigungsdienstleistungen“ (kurz IASPs) geprüft werden soll. Der Entwurf befindet sich aktuell noch in der politischen Abstimmung.

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Quellen: Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD, Corporate Sustainability Reporting Directive) – BMJ;
Nachhaltigkeits-Berichterstattung (bmk.gv.at).

Autoren: Mag. Victoria Dangl;
Matthias Rölz

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