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Nationalrat beschließt „Mietpreisbremse“ für Kategorie- und Richtwertmieten, sowie für gemeinnützige Wohnungen

Wie Sie es vielleicht bereits mitbekommen haben, hat der Nationalrat am 15.12.2023 eine „Mietpreisbremse“ in Form des 3. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz (3. MILG) beschlossen. Diese wird für alle Kategorie- und Richtwertmietzinse sowie für gemeinnützige Wohnungen gelten.

Konkret bedeutet dies:

  • Für Kategoriemieten:

Bislang wurden die Kategoriemieten immer dann erhöht, wenn der Verbraucherpreisindex gegenüber dem letzten Änderungszeitpunkt um mehr als fünf Prozent gestiegen ist. Da es aufgrund der aktuellen Inflation zu mehrfachen Erhöhungen pro Jahr gekommen ist, wurde diese Gesetzesnovelle beschlossen. Ab nun werden Änderungen ausschließlich mit dem 1. April, beginnend mit dem Jahr 2025, stattfinden. 2024 wird somit eine Wertanpassung der Kategoriemieten entfallen. Demnach soll die nächste Valorisierung der Kategoriebeträge erst mit dem 1. April 2025 stattfinden.

Darüber hinaus gilt für die beiden Jahre 2025 und 2026 eine Anhebungsgrenze („Deckel“) von jeweils fünf Prozent. Dies ist eine absolute Anhebungsgrenze. Das heißt im Vergleich zum Vorjahr darf sich der Wert um nicht mehr als fünf Prozent erhöhen.

Ab 2027 erfolgt die jährliche Anpassung der Kategoriebeträge anhand der durchschnittlichen Inflation der vorangegangenen drei Jahre. Sollte dieser Wert höher als fünf Prozent sein, so wird der Wert, der über die fünf Prozent hinausgeht nur zur Hälfte in die Erhöhung eingerechnet.

Beispiel: Erhöht sich der Wert im Jahr 2027 im Vergleich zur durchschnittlichen Inflation der vorangegangenen drei Jahre um 8 % bedeutet dies für 2027 eine Erhöhung von 6,5 % (5 % ohnehin möglich, + die Hälfte des die fünf Prozent übersteigenden Wertes (3 / 2 = 1,5), ergibt insgesamt 6,5 %).

  • Für Richtwertmieten:

Richtwertmieten wurden bislang nur jedes 2. Jahr anhand der Veränderung des Jahresdurchschnitts des Verbraucherpreisindexes des Vorjahres angepasst. Ab nun sollen die Richtwerte jährlich – ebenfalls mit dem 1. April – valorisiert werden. Auch hier wird eine Valorisierung im Jahr 2024 ausbleiben und erst 2025 die nächste Anpassung erfolgen. Ebenfalls gilt für die Jahre 2025 und 2026 eine absolute Anhebungsgrenze von fünf Prozent („Deckel“) gegenüber des Vorjahres.

Ab 2027 erfolgt ebenso wie bei den Kategoriemieten die jährliche Anpassung der Richtwertbeträge anhand der durchschnittlichen Inflation der vorangegangenen drei Jahre. Sollte dieser Wert höher als fünf Prozent sein, so wird der Wert, der über die fünf Prozent hinausgeht nur zur Hälfte in die Erhöhung eingerechnet. (Gleiches Beispiel wie bei den Kategoriemieten).

  • Für Gemeinnützige Wohnungen (WGG-Entgeltbestandteile):

Bei den gemeinnützigen Wohnungen wird bereits am 1. April 2024 die erste (jährliche) Anpassung erfolgen. Bis 2027 können sich die Beträge also im Vergleich zum Vorjahr um nicht mehr als fünf Prozent erhöhen.

Ab 2027 erfolgt wie bei den Kategorie- und Richtwertmieten die jährliche Anpassung der WGG-Entgeltbestandteile anhand der durchschnittlichen Inflation der vorangegangenen drei Jahre. Sollte dieser Wert höher als fünf Prozent sein, so wird der Wert, der über die fünf Prozent hinausgeht nur zur Hälfte in die Erhöhung eingerechnet. (Gleiches Beispiel wie bei den Kategoriemieten).

Zu beachten gilt es daher bei den Kategorie- und Richtwertmietzinsen, dass bei der nächsten Anpassung dieser Werte – am 01.04.2025 – die letzte Änderung bereits zwei Jahre – vom 01.04.2023 – zurückliegen wird. Dies bedeutet für die Anpassung, dass lediglich die Inflation des Jahres 2024 eingerechnet werden wird. Die Inflation des Jahres 2023 bleibt dabei unberücksichtigt, was für die Anpassung im Jahr 2025 einen Realverlust im Ausmaß der Jahresinflation aus dem Jahr 2023 bedeutet.

Wir hoffen Ihnen hiermit eine anschauliche Übersicht der Änderungen und zur Einführung des „Mietpreisdeckels“ geleistet zu haben und wünschen Ihnen in diesem Sinne einen guten Start in das Jahr 2024.

Autor: Matthias Rölz

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