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Barrierefreiheitsgesetz – vieles neu ab dem 28. Juni 2025

Ab dem 28. Juni 2025 tritt in Österreich das neue Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) in Kraft. Es setzt die EU-Richtlinie 2019/882 („European Accessibility Act“) um und verpflichtet Unternehmen, bestimmte Produkte und Dienstleistungen so zu gestalten, dass sie für Menschen mit Behinderungen ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.

Das BaFG gilt für die in § 2 Abs 1 und 2 genannten Produkte und Dienstleistungen, die ab dem 28. Juni 2025 neu auf den Markt gebracht oder erbracht werden. Ausnahmen sind vorgesehen, wenn die Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen zu einer grundlegenden Veränderung des Produkts oder der Dienstleistung führen würde oder eine unverhältnismäßige Belastung für das Unternehmen darstellt. In solchen Fällen muss die Beurteilung dokumentiert und für mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.

Das BaFG verpflichtet Unternehmen, nur noch barrierefreie Produkte und Dienstleistungen auf den Markt zu bringen – etwa im E-Commerce, Bankwesen, Kommunikationsdiensten oder bei Selbstbedienungsterminals (z. B. Fahrkartenautomaten, Geldautomaten).

§ 2 BaFG enthält eine abschließende Aufzählung der Produkte und Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Beispiele betroffener Bereiche sind dabei:

  • Webshops, Online-Buchungstools, Apps im B2C-Bereich
  • E-Book-Reader & Software
  • Internet- & Videotelefonie-Dienste
  • Check-in-Automaten, Bankomaten, Mobiltelefone
  • Etc.

Nicht betroffen sind Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeiter:innen und einen Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro aufweisen.

Dienstleistungserbringer dürfen ihre Leistungen weiterhin bis zum 27. Juni 2030 mit Produkten erbringen, die sie bereits vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig für diese oder vergleichbare Dienstleistungen verwendet haben (§ 37 Abs. 1 BaFG).

Unternehmen haben bis 28. Juni 2025 Zeit, ihre Angebote entsprechend zu überprüfen und ggf. anzupassen. Für bestimmte Altgeräte (Selbstbedienungsterminals)  gelten Übergangsregelungen bis maximal 2040.

Quellen: Informationen zum Barrierefreiheitsgesetz – WKO;
RIS – BGBLA_2023_I_76 – Bundesgesetzblatt authentisch ab 2004 (bka.gv.at);
Hinterdorfer/Mischensky, Barrierefreiheit für Produkte und Dienstleistungen mit Schwerpunkt digitaler Bereich, RdW 2024/230

Autoren: Mag. Victoria Dangl,
Marlene Schwaiger,
Matthias Rölz

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