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Wertsicherung in Bestandverträgen – Klarstellungen des OGH iZm dem neuen ZIAG

Der OGH hat erneut zentrale Fragen zur Wirksamkeit von Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen geklärt – insbesondere im Lichte des seit 1.1.2026 geltenden Zivilrechtlichen Indexierungs-Anpassungsgesetzes (ZIAG).

Kernaussagen der Entscheidung:

Rückwirkung des ZIAG:
Nach der bisherigen Rechtslage waren Vertragsklauseln gegenüber Verbrauchern unwirksam, wenn sie es Unternehmern ermöglichten, das Entgelt für Leistungen innerhalb der ersten zwei Monate nach Vertragsabschluss einseitig zu erhöhen.

Mit dem Zivilrechtlichen Indexierungs-Anpassungsgesetz (ZIAG) wurde hier eine wesentliche Klarstellung geschaffen: Diese Einschränkung gilt nun nicht mehr für Dauerschuldverhältnisse – also insbesondere dann, wenn die Leistung typischerweise nicht innerhalb von zwei Monaten vollständig erbracht wird.

Besonders praxisrelevant: Diese Neuregelung findet auch auf bereits bestehende Mietverträge Anwendung.

Gestützt wird dies auch auf den mit dem ZIAG neu eingeführten § 879a ABGB, welcher auf Altverträge zurückwirkt, die bereits vor dieser Einführung abgeschlossen wurden.

Keine generelle Unzulässigkeit der „Vordatierung“:
Die Vereinbarung eines Basismonats vor Vertragsabschluss ist nicht automatisch unzulässig. Insbesondere die Anknüpfung an die zuletzt verlautbarte Indexzahl ist laut OGH unbedenklich.

Grenze bleibt die sachliche Rechtfertigung:
Eine unzulässige Benachteiligung liegt nur dann vor, wenn der gewählte Ausgangsmonat so weit zurück liegt, dass es zu einer erheblichen Verschiebung des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses führt.

Fazit:
Die Entscheidung bringt mehr Rechtssicherheit für Vermieter und bestätigt die Zulässigkeit gängiger Wertsicherungsmodelle – auch für Altverträge. Gleichzeitig bleibt Raum für eine Einzelfallprüfung bei auffälligen Abweichungen.

Wir unterstützen Sie gerne bei der rechtssicheren Gestaltung und Prüfung Ihrer Mietverträge!

Quelle: Wertsicherung beim Bestandvertrag | OGH | ogh.gv.at; OGH 1 Ob 87/25p (Volltext)

Verfasst von: Mag. Victoria Dangl,
Matthias Rölz

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