{"id":2255,"date":"2022-10-12T13:15:52","date_gmt":"2022-10-12T13:15:52","guid":{"rendered":"https:\/\/hauswirth-kleiber.at\/?p=2255"},"modified":"2023-09-05T14:09:07","modified_gmt":"2023-09-05T14:09:07","slug":"homeoffice-im-ausland-rechtliche-rahmenbedingungen-teil-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.hauswirth-kleiber.at\/en\/homeoffice-im-ausland-rechtliche-rahmenbedingungen-teil-2\/","title":{"rendered":"Homeoffice im Ausland \u2013\u00a0Rechtliche Rahmenbedingungen (Teil 2)\u00a0"},"content":{"rendered":"\n<p>Sehr geehrte Damen und Herren!&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Immer mehr Dienstnehmer treten an ihren Dienstgeber mit dem Anliegen heran, Homeoffice von ihrem Wohnsitz im Ausland aus erbringen zu d\u00fcrfen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Abgesehen von arbeitsvertragsrechtlichen Fragestellungen, \u00fcber die wir Sie in unserer letzten Aussendung informieren durften, hat die Aufnahme einer Homeoffice-T\u00e4tigkeit im Ausland auch Auswirkungen im Bereich des Sozialversicherungs- und Steuerrechts, auf die wir in unserer heutigen Aussendung eingehen wollen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">1. Das Sozialversicherungsrecht welchen Staates ist bei einer Homeoffice-T\u00e4tigkeit vom Ausland aus anwendbar?&nbsp;<\/h2>\n\n\n\n<p>Im Bereich des Sozialversicherungsrechts gibt es \u2013 abgesehen von der EU-Sozialrechtsverordnung, welche innerhalb der EU (sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz) zur Anwendung gelangt \u2013 verschiedene bilaterale Sozialversicherungsabkommen. Ein solches Abkommen besteht etwa (um nur einige Beispiele zu nennen) mit Australien, Israel, Kanada, den Philippinen, T\u00fcrkei und den USA. <\/p>\n\n\n\n<p>Bei sonstigen Drittstaaten, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen besteht (wie etwa mit China, Indonesien, Japan, Thailand, S\u00fcdafrika), ist auf das innerstaatliche Sozialversicherungsrecht, insbesondere das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (kurz: ASVG), zur\u00fcckzugreifen ist.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Zun\u00e4chst gilt es also die anwendbare Rechtsgrundlage (EU-Sozialrechtsverordnung, bilaterales Sozialversicherungsabkommen, \u00f6sterreichisches Sozialversicherungsrecht) zu ermitteln. Ausgehend von der anwendbaren Rechtsgrundlage ist sodann stets im Einzel-fall zu eruieren, das Sozialversicherungsrecht welchen Staates bei einer Homeoffice-T\u00e4tigkeit im Ausland anzuwenden ist.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Tipp: <\/strong>Als Faustregel zur Bestimmung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts kann auf das so genannte <strong>Territorialit\u00e4tsprinzip <\/strong>zur\u00fcckgegriffen werden: Grunds\u00e4tzlich ist daher das Sozialversicherungsrecht jenes Staates anzuwenden, in dem der Dienstnehmer t\u00e4tig wird. Erbringt ein Dienstnehmer eine Arbeitsleistung ausschlie\u00dflich von seiner Wohnung im Ausland aus, unterliegt er grunds\u00e4tzlich den dortigen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen. Da diese Faustregel nur eine grobe Orientierung bietet, ist in jedem Fall eine Detailpr\u00fcfung anzuraten.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">2. Welches Sozialversicherungsrecht ist anwendbar, wenn einem Dienstnehmer \u2013 auf sein Ersuchen hin \u2013 von seinem \u00f6sterreichischen Dienstgeber gestattet wird, seine Arbeitsleistung f\u00fcr unbestimmte Zeit von S\u00fcdafrika aus zu erbringen?&nbsp;<\/h2>\n\n\n\n<p>Mit S\u00fcdafrika besteht aktuell kein bilaterales Sozialversicherungsabkommen. Um zu pr\u00fcfen, ob der Dienstnehmer ungeachtet seines Umzugs nach S\u00fcdafrika weiterhin in \u00d6sterreich sozialversichert ist, muss auf die Bestimmungen des \u00f6sterreichischen Sozialversicherungsrechts, insbesondere das ASVG, zur\u00fcckgegriffen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Das ASVG gilt grunds\u00e4tzlich nur f\u00fcr im Inland besch\u00e4ftige Personen. Als im Inland besch\u00e4ftigt gelten unselbst\u00e4ndig Erwerbst\u00e4tige, deren Besch\u00e4ftigungsort im Inland gelegen ist.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Als Besch\u00e4ftigungsort wiederum gilt jener Ort, an dem die Besch\u00e4ftigung ausge\u00fcbt wird. Wird eine Besch\u00e4ftigung ohne feste Arbeitsst\u00e4tte ausge\u00fcbt, so gilt der Wohnsitz des Versicherten als Besch\u00e4ftigungsort.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Wird der Dienstnehmer von seinem Wohnsitz in S\u00fcdafrika aus f\u00fcr seinen \u00f6sterreichischen Dienstgeber t\u00e4tig, so liegt sein Besch\u00e4ftigungsort in S\u00fcdafrika. Folglich gilt der Dienstnehmer aber auch nicht als im Inland besch\u00e4ftigte Person und ist er in \u00d6sterreich weder kranken-, noch unfall-, noch pensionsversichert.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">3. Was gilt, wenn ein Dienstnehmer nicht von sich aus, sondern im Auftrag seines \u00f6sterreichischen Dienstgebers (beispielsweise f\u00fcr ein bestimmtes Projekt) ins nicht europ\u00e4ische Ausland entsendet wird?&nbsp;<\/h2>\n\n\n\n<p>Kommt weder die EU-Sozialrechtsverordnung, noch ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen, sondern das \u00f6sterreichische Sozialversicherungsrecht zur Anwendung, so ist in diesem Fall auf die Ausnahmebestimmung des \u00a7 3 Abs 2 lit d ASVG zur\u00fcckzugreifen. Danach gelten auch solche Dienstnehmer als im Inland besch\u00e4ftigt, \u201e<em>deren Dienstgeber den Sitz in \u00d6sterreich haben und die ins Ausland entsendet werden, sofern ihre Besch\u00e4ftigung im Ausland die Dauer von f\u00fcnf Jahren nicht \u00fcbersteigt<\/em>\u201c.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Von einer \u201e<em>Entsendung<\/em>\u201c im Sinne dieser Bestimmung ist dann auszugehen, wenn jemand zur Erf\u00fcllung eines Auftrages (also f\u00fcr einen bestimmten, vor\u00fcbergehenden Zweck) von einem Ort an einen anderen Ort geschickt wird, in der schon im Zeitpunkt der Entsendung bestehenden Erwartung, dass er nach Erf\u00fcllung dieses Auftrages wieder an den Ausgangspunkt zur\u00fcckkehren werde (<em>Dobesberger<\/em>, SozSi 1998, 844).<\/p>\n\n\n\n<p>Wird ein Dienstnehmer sohin f\u00fcr die Abwicklung eines bestimmten Projekts (beispielsweise) f\u00fcr ein Jahr nach Japan entsendet, so besteht w\u00e4hrend der Auslandsbesch\u00e4ftigung eine Sozialversicherungspflicht in \u00d6sterreich.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>4. Welche Auswirkungen kann eine Krankenbehandlung des Dienstnehmers bei einer Entsendung ins nicht europ\u00e4ische Ausland auf den Dienstgeber haben?&nbsp;<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Unterliegt der im Ausland im Homeoffice arbeitende Dienstnehmer \u2013 beispielsweise, weil dieser vom Dienstgeber dorthin entsendet wurde (vgl oben Punkt 3.) \u2013 dem ASVG, h\u00e4tte dies auch die grunds\u00e4tzliche Anwendbarkeit von \u00a7 130 ASVG zur Folge.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Bestimmung lautet \u2013 auszugsweise \u2013 wie folgt:&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e<em>H\u00e4lt sich eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person im dienstlichen Auftrag im Ausland auf, so erh\u00e4lt sie f\u00fcr die Dauer des Auslandsaufenthaltes die ihr beim zust\u00e4ndigen Versicherungstr\u00e4ger zustehenden Leistungen vom Dienstgeber.<\/em>\u201c&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>W\u00fcrde man davon ausgehen, dass der Dienstnehmer in \u00d6sterreich sozialversichert ist und \u201e<em>im dienstlichen Auftrag<\/em>\u201c ins nicht europ\u00e4ische Ausland entsendet wird, w\u00e4re folglich zu beachten, dass er f\u00fcr die Dauer des Auslandsaufenthaltes, die ihm beim zust\u00e4ndigen Versicherungstr\u00e4ger zustehenden Leistungen vom Dienstgeber zu erhalten h\u00e4tte.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Der Dienstgeber h\u00e4tte sohin die Kosten der ausl\u00e4ndischen Behandlung zu tragen und m\u00fcsste sich im Anschluss an den Versicherungstr\u00e4ger wenden, um einen Teil dieser Kosten ersetzt zu bekommen. Die Erstattung des Versicherungstr\u00e4gers deckt aber (gerade im station\u00e4ren Bereich) in der Regel nur einen Teil der \u00fcbernommenen Kosten ab.<em>&nbsp;<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>5. Welche steuerlichen Auswirkungen sind bei einer Homeoffice-T\u00e4tigkeit vom Ausland aus zu beachten?&nbsp;<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Durch die Erbringung der Arbeitsleistung des Dienstnehmers im Ausland stellt sich die Frage, welchem Staat das Besteuerungsrecht an seinen Eink\u00fcnften zusteht. Diese Frage wird in den so genannten Doppelbesteuerungsabkommen gel\u00f6st. Das sind bilaterale Abkommen, die regeln, welcher der beiden Staaten sein innerstaatliches Steuerrecht anwenden darf.\u00a0<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Zuweisung des Besteuerungsrechts an nichtselbst\u00e4ndigen Eink\u00fcnften kommt in den Doppelbesteuerungsabkommen in aller Regel die so genannte \u201eHauptzuteilungsregel\u201c zur Anwendung, wonach private Aktivbez\u00fcge im T\u00e4tigkeitsstaat besteuert werden. Das Besteuerungsrecht des T\u00e4tigkeitsstaates h\u00e4ngt nicht davon ab, in welchem Land der Arbeitgeber ans\u00e4ssig ist.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Bei einem Wohnsitzwechsel des Dienstnehmers ins Ausland und Weiterbesch\u00e4ftigung bei einem \u00f6sterreichischen Dienstgeber kommt folglich nicht mehr \u00d6sterreich, sondern \u2013 von bestimmten Ausnahmen abgesehen \u2013 dem jeweiligen Ans\u00e4ssigkeitsstaat des Dienstnehmers das Besteuerungsrecht zu.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Tipp:<\/strong> Bevor Sie Ihrem Dienstnehmer Homeoffice im Ausland erm\u00f6glichen, ist jedenfalls eine steuerliche Beratung anzuraten. Dies nicht zuletzt aufgrund des so genannten \u201eBetriebsst\u00e4ttenrisikos\u201c. Wird durch die Homeoffice-T\u00e4tigkeit des Dienstnehmers n\u00e4mlich eine Betriebsst\u00e4tte im Ausland begr\u00fcndet, k\u00f6nnte dem jeweiligen Ans\u00e4ssigkeitsstaat auch ein Recht zur Besteuerung unternehmerischer Eink\u00fcnfte zukommen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Um negative sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Auswirkungen zu vermeiden, empfiehlt sich daher vor Aufnahme einer Homeoffice-T\u00e4tigkeit im Ausland eine entsprechende rechtliche und steuerliche Pr\u00fcfung.<\/p>\n\n\n\n<p>Sofern Sie hierbei Unterst\u00fctzung ben\u00f6tigen, stehen wir Ihnen nat\u00fcrlich jederzeit gerne zur Verf\u00fcgung.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Mit freundlichen Gr\u00fc\u00dfen&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Thomas St\u00f6rck&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Immer mehr Dienstnehmer treten an ihren Dienstgeber mit dem Anliegen heran, Homeoffice von ihrem Wohnsitz im Ausland aus erbringen zu d\u00fcrfen.\u00a0<\/p>\n","protected":false},"author":5,"featured_media":2791,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[23],"tags":[],"class_list":["post-2255","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-rechtsanwalt"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.hauswirth-kleiber.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2255","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.hauswirth-kleiber.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.hauswirth-kleiber.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.hauswirth-kleiber.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/5"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.hauswirth-kleiber.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2255"}],"version-history":[{"count":7,"href":"https:\/\/www.hauswirth-kleiber.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2255\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2923,"href":"https:\/\/www.hauswirth-kleiber.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2255\/revisions\/2923"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.hauswirth-kleiber.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/2791"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.hauswirth-kleiber.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2255"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.hauswirth-kleiber.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2255"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.hauswirth-kleiber.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2255"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}